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Lebensmittelrecht in Deutschland |
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Lebensmittelrecht in Deutschland
In Deutschland wurden die Bezeichnungen für Speiseeissorten und Mindestanforderungen für deren Zusammensetzung sowie erlaubte Zutaten durch die - so nicht mehr gültigen - Verordnung über Speiseeis und die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung von 1933 gesetzlich festgelegt. Seit 1998 ist in Anpassung an EU-Recht die Verwendung aller Zutaten, die allgemein für Lebensmittel erlaubt sind, auch im Speiseeis zugelassen. Die Verordnung von 1933 wurde jedoch inhaltlich im Wesentlichen in die Leitsätze für Speiseeis des Deutschen Lebensmittelbuchs übernommen, auf die die heutige Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verweist. Demnach sind Speiseeissorten (hier vereinfacht) so definiert:[18]
- Cremeeis, Eiercremeeis: mindestens 50 % Milch und auf einen Liter Milch mindestens 270 g Vollei oder 90 g Eigelb. Es enthält kein zusätzliches Wasser.
- Eiscreme: mindestens 10 % Milchfett
- Fruchteis: Fruchtanteil mindestens 20 %, bei Zitrusfrüchten mindestens 10 %
- Fruchteiscreme: mindestens 8 % Milchfett und deutlich wahrnehmbarer Fruchtgeschmack
- (Frucht)-Sorbet: Fruchtanteil mindestens 25 %, bei Zitrusfrüchten 15 %. Milch oder Milchbestandteile werden nicht verwendet.
- Milcheis: mindestens 70 % Milch
- Rahmeis, Sahneeis, Fürst-Pückler-Eis: mindestens 18 % Milchfett.
- Wassereis: weniger als 3% Fett, mindestens 12% Trockenmasseanteil aus geschmackgebenden und/oder süßenden Zutaten.
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